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Satzung für die Bönnsche Funkentöter von 1973 e.V.

 

Karnevalistische Vereinigung

innerhalb der Feuerwehr der

 Bundesstadt Bonn

 

 

 

 

§ 1

Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen "Bönnsche Funkentöter von 1973 e.V. -karnevalistische Vereinigung innerhalb der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn" - kurz "Bönnsche Funkentöter von 1973 e.V " genannt und hat seinen Sitz in Bonn. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1973, wobei der Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn als eingetragener Verein (e.V.) in 2009 erfolgt ist und eine Satzungsänderung ab 25.04.2013 beantragt wird.

 

 

§ 2

Zweck der Vereinigung

 

1.    Zweck der Vereinigung ist die Förderung des rheinischen  Brauchtums, insbesondere des Karnevals in Bonn, durch Veranstaltungen z.B. Durchführung von Karnevalssitzungen, Teilnahme an Karnevalsumzügen oder Beteiligung an sonstigen Brauchtumsveranstaltungen. Zur Erreichung des Zweckes kann sich die Vereinigung auch anderen gemeinnützigen Vereinigungen anschließen.

2.    Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke und ist  Gemeinnützig als eingetragener Verein anerkannt.

 

3.    Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

§ 3

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4

Mitglieder

I    Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr werden.

 

II  Die Mitglieder unterscheiden sich in:

1. Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder können nur Feuerwehrangehörige der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn sein.
2. Senatsmitglieder: Aktive Mitglieder treten bei der Versetzung in den Ruhestand bzw. in die Ehrenabteilung oder zu einer anderen Dienststelle der Stadt Bonn in den Senat.
3. Ehrenmitglieder: Durch Beschluss gem. § 8 und § 10 können Ehrenmitglieder durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
4. Inaktive Mitglieder: Inaktive Mitglieder können alle Personen werden, die sich den Zielen der Bönnsche Funkentöter gem. § 2 dieser Satzung verpflichten. Sie zahlen mindestens den satzungsgemäßen Jahresbeitrag. Sie sind stimmberechtigt5.
5.   Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
6.   Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einstimmigen Ergebnis. Wird innerhalb des Vorstandes keine Einigung erzielt, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet aus:

1.      durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit zu Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

2.      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

Wichtige Gründe sind:

-       Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins

-       nach 2-jähriger Zahlungseinstellung des Mitgliederbeitrages

-       Unehrenhaftes Verhalten

3.      durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung.

4.      durch Tod.

5.      Ein Ausscheiden während des Geschäftsjahres entbindet nicht von der Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

6.      Mit Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt dem Verein gegenüber seine Verpflichtungen voll und ganz zu erfüllen.

 

 

 

§ 6

Beitrag

 

1. Es ist ein Mitgliederbeitrag zu leisten.

 

2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung und beträgt zur Zeit 60,00 Euro

 

3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31.März des laufenden Jahres zu zahlen.

 

4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

5. Der Beitrag wird durch Einzug erhoben.

 

 

§ 7

 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a.       Die Mitgliederversammlung

b.      Der Vorstand

 

 

 

 

§ 8

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

·      dem ersten Vorsitzenden zugleich Präsident

·      dem zweiten Vorsitzenden

·      dem Kassierer

·      dem Schriftführer

·     dem Literaten

·     dem ersten Beisitzer

·     dem zweiten Beisitzer

·     dem dritten Beisitzer

·      dem Senatspräsident

·      dem Ehrenvorsitzenden

 

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt.

 

2.  Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Vereinigung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden/Präsidenten zusammen mit einem anderen Mitglied des  Vorstandes.

3.      Die Ehrenpräsidenten und Senatspräsident sind Mitglieder des Vorstand

4.      Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat.

5.      Vorstandsmitglied kann nur werden, wer aktives Mitgliedder Vereinigung ist.

6.      Scheidet ein Vorstandsmitglied im Lauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder an dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vereins zum kommissarischen Vorstandsmitglied.

 7.      Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung als Funktions- und Arbeitsaufteilung selbst.

 
 

§ 9

Vergnügungsausschuss

Auf der Jahreshauptversammlung wird ein Vergnügungsausschuss, bestehend aus mindestens zwei höchstens dreiMitgliedern für die Dauer von mindestens 2 Jahren gewählt. Er unterstützt den Vorstand.

 

 § 10

Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus der Gesamtheit der Mitglieder, sofern sie stimmberechtigt sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

2.    Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Einladungen hierzu sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich zuzustellen.

    Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn

50 %der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.

 

 

§ 11

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet nach Beendigung des Geschäftsjahres bis spätestens 31. April statt. Die Einladung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zuzustellen.

 

Sie hat folgende Aufgaben:

1.    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.

2.    Genehmigung der jährlichen Rechnungslegung.

3.    Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer.

4.    Entlastung des Vorstandes

5.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

6.    Wahl der Vorstandsmitglieder

    Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden undSenatspräsidenten, sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

    Um auszuschließen, dass der Vorstand in einem Jahr geschlossen zurücktritt, werden die Funktionen:

     Erster Vorsitzender /Präsident       -       Zweiter Vorsitzender

     Schriftführer                              -       Dritter Beisitzer

     Literat                                      -       Kassierer

     Erster Beisitzer                           -       Zweiter Beisitzer

     um 1 Jahr zeitversetzt gewählt.

7.  Wahl der Kassenprüfer

8.  Wahl des Vergnügungsausschusses

9.      Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern in Verbindung mit § 4 der Satzung.

10.  Die Jahreshauptversammlung ist zu protokollieren.

 

 
 

§ 12

Beschlussfassung

1.    Die Auflösung der Vereinigung kann nur bei Anwesenheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Für alle übrigen Beschlüsse gilt die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder.

2.    Bei Beschlussunfähigkeit einer Versammlung zur Auflösung des Vereins ist innerhalb von 21 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist

3.    Satzungsänderungen, können nur mit ¾ der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

4.    Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

 

§ 13

Kleidung bei karnevalistischen Veranstaltungen

 

 Die Vereinsbekleidung besteht aus einer rot/weißen Karnevalsmütze mit Vereinslogo sowie einem roten Jackett mit dazugehöriger schwarzer Hose und roter Halsfliege(Schleife zu der ein Gesellschaftsorden zu tragen ist) für Damen und Herren. Eine Unterscheidung der Mitgliederkarnevalsmützen zwischen aktivem und inaktivem Mitglied ist durch unterschiedliche Mützenbestickung gewährleistet.Abweichungen hiervon sind grundsätzlich nur in einer vorhergehenden Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

 

§ 14

Aufgaben des Vorstandes

1.    Die Geschäftsführung obliegt dem Gesamtvorstand. Über Ausgaben bis zu einer Höhe von 500 € beschließt der gesamte Vorstand in eigener Zuständigkeit.

2.  Alle Ausgabenbelege sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Kassierer abzuzeichnen       und zu begründen.

3. Sitzungen des Vorstandes finden gem. der Geschäftsordnung statt.

4. Der Vorsitzende führt den Vorsitz bei allen Versammlungen. Im Verhinderungsfalle übernimmt diese Aufgabe sein Stellvertreter. Karnevalistische Veranstaltungen leitet der gewählte Sitzungspräsident.

Ist der Sitzungspräsident verhindert, eine karnevalistische Sitzung zu leiten, kann der Vorstand einen Sitzungspräsidenten bestimmen.

5. Alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und bei    

    Bedarf allen Mitgliedern unaufgefordert zuzuleiten.

 

 
 

§ 15

Senat

1.  Der Senat besteht aus den unter § 4 (2) genannten Mitgliedern. Der Senat wählt sich einen Senatspräsidenten, der Mitglied des Vorstandes ist.

 2.    Die Wahl des Senatspräsidenten findet alle zwei Jahre im Rahmen der Vorstandswahlen statt. Stimmberechtigt sind nur die Senatsmitglieder.

 

§ 16

Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden jährlich auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal möglich. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die gesamte Rechnungsprüfung sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 17

Auflösen der Vereinigung

 

Bei Auflösung der Vereinigung oder dem Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes und nach Begleichung aller anstehenden Verbindlichkeiten fällt das Vermögen an die  Bundesstadt Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Bundesstadt Bonn zu verwenden hat.

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25.09.1973.

 

Geändert gemäß der Jahreshauptversammlung der Jahre 1983, 1984, 1985, 1994, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2009 und 2013

 

§ 18

                                                           Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich die Vereinigung ihren Sitz hat.

 

 

Bonn, den 25.04.2013

 

 

Präsident und 1. Vorsitzender                         Kassierer

Frank Hofmann                                            Frank Glinski

 

 

 

   
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